Mitverschulden wegen fehlerhaften Ausfüllens der Lastschrift
Führt die im Lastschriftabkommen zwischen Banken vereinbarte Beschränkung der bei jedem Geschäftsvorfall zu übermittelnden Daten zu einer Fehlbuchung, so ist die kontoführende Bank zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn die Fehlbuchung auf einem (bewussten) Organisationsverschulden der Bank beruht. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Celle an, bei dem die Banken beim Lastschriftverfahren auf die Angabe des Namens des Kontoinhabers verzichten und daher das infolge eines Eingabefehlers bei der Bankleitzahl zustande gekommene Auseinanderfallen von Zahlungsempfänger und Kontoinhaber nicht auffiel.
Diese aus Gründen der Verfahrensvereinfachung von den Geldinstituten eingeführte Praxis mag angesichts der relativ geringen Fehlerquote als solche hinnehmbar sein, stellt sich jedoch, soweit sie zu Fehlern führt, als Folge eines bewussten Organisationsverschuldens dar, für welches die kontoführende Bank ihrem Kunden haftungsmäßig einzustehen hat. Den Bankkunden traf wegen des falschen Ausfüllens der Lastschrift ein Mitverschulden, das das Gericht hier mit einem Drittel bezifferte.
Urteil des OLG Celle vom 17.01.2007
3 U 198/06
OLGR Celle 2007, 290