Urteil
01.07.2008
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Prüfungspflicht der Bank bei Barabhebung
Bankangestellte müssen insbesondere bei Barabhebungen die Unterschrift des Abhebers genauestens überprüfen. Bei Abweichung zur Originalunterschrift auf der Scheckkarte muss die Vorlage des Personalausweises verlangt werden. Wird diese eingehende Prüfung unterlassen, muss die Bank nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt ihren Kunden den Schaden durch eine unberechtigte Abhebung ersetzen.
Im vorliegenden Fall musste sich der Bankkunde allerdings ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, da er die ihm gestohlene Scheckkarte und die Schecks nicht getrennt aufbewahrt hatte.
Urteil des AG Frankfurt am Main
30 C 58/97-24
Handelsblatt vom 27./28.06.1997