Minderung der Erbschaftssteuer
Der Alleinerbe eines vermögenden Onkels wurde durch mehrere Auflagen und Vermächtnisse belastet.
Unter anderem sollte der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlaß gehöhrendes Hausanwesen für DM 1,6 Millionen renovieren lassen. Der Bundesfinanzhof lehnte eine Minderung der Erbschaftssteuer wegen der Renovierungskosten ab, weil die Auflage dem Erben selbst zugute kam.
Die Kosten für die Erfüllung der Vermächtnisse zugunsten Dritter – es mußte z.B. ein Wertpapierkonto aufgelöst werden – fanden hingegen wertmindernd Berücksichtigung. Die Kosten von über DM 60.000 konnte der Erbe daher als Nachlaßverbindlichkeit vom Wert der Erbschaft abziehen. Dementsprechend verminderte sich die Erbschaftssteuer.
Urteil des BFH vom 28.06.1995
II R 89/92
Betriebs-Berater 1995, 2204