Urteil
01.07.2008
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Mietwagen: grobe Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Fährt der Fahrer eines Mietwagens mit 74 km/h bei regennasser Fahrbahn in eine geschlossene Ortschaft ein und kommt dort in einer engen Rechtskurve von der Fahrbahn ab, handelt er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg grob fahrlässig und hat demzufolge selbst für den entstandenen Schaden einzustehen, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages eine Haftungsfreistellung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 18.08.2000; Az.: 1 U 1199/00