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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Markenrechtsverletzung durch Meta-Tag auf Internetseite (AIDOL)

Markenrechtsverletzung durch Meta-Tag auf Internetseite (AIDOL)

Die Benutzung einer fremden Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung als so genannter Meta-Tag im Quellcode einer Website kann eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG darstellen. Insbesondere häufig überSuchmaschinen eingegebene Begriffe werden oftmals offen oder versteckt (beliebt: weiße Schrift auf weißem Untergrund) auf einer Internetseite verwendet, um so unter Ausnutzung des Bekanntheitsgrades möglichst viele Nutzer auf die eigene Seite zu lotsen. Ob dies zulässig ist, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich behandelt.

Für das Oberlandesgericht Hamburg stellt die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform der Weiß-auf-Weiß-Schrift” eine unzulässige zeichenmäßige Markenbenutzung dar, wenn die Bezeichnung als reines Phantasiewort ohne erkennbaren beschreibenden Inhalt gebildet ist und deswegen als typische” Markenbezeichnung für den Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.

Im entschiedenen Fall versteckte ein Händler für Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke den bekannten Markennamen AIDOL auf seiner Internetseite und zog auf diese Weise zahlreiche Kaufinteressenten an. Das Gericht untersagte ihm die weitere Verwendung des fremden Markennamens.

Urteil des OLG Hamburg vom 06.05.2004

3 U 34/02

OLGR Hamburg 2005, 57

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