Urteil
01.07.2008
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Malerbetrieb und Raumausstattung zulässig
Wirbt ein Malerbetrieb mit der Wortkombination ‘Malerbetrieb und Raumausstattung’, ist dies keine irreführende Werbung.
Für den Geschäftsverkehr liegt es nach Auffassung des OLG Hamburg nahe, daß mit dem Begriff Raumausstattung nur Leistungen gemeint sind, die mit Mitteln eines Malers, also Farben und Tapeten, erbracht werden. Dass der Werbende darüber hinaus z.B. Vorhänge liefert oder Polsterarbeiten durchführt, ist der Werbung nicht zu entnehmen.
Urteil des OLG Hamburg vom 07.07.1995
3 U 79/94
BetriebsBerater 1995, 2188