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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Maklerlohnanspruch nur bei Benennung des Verkäufernamens

Maklerlohnanspruch nur bei Benennung des Verkäufernamens

Ein Immobilienmakler kann vom Käufer nur dann die vereinbarte Provision verlangen, wenn er diesem neben dem eigentlichen Objekt auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennt. Allein die Benennung des Verkaufsobjekts löst daher keine Vermittlungsprovision aus.

Ausnahmsweise kann die Benennung des Objektes ohne Angabe des Eigentümers ausreichen, wenn der Auftraggeber erklärt, sich dieses erst einmal ansehen zu wollen und danach unter Umgehung des Maklers mit dem selbst ermittelten Eigentümer verhandelt und abschließt. Der Makler hat dann zwar mit der bloßen Benennung des Objektes keinen Nachweis im Rechtssinne erbracht. Kommt jedoch der Maklerkunde dem Makler dann gezielt zuvor, indem er selbst unter Ausnutzung der erhaltenen Informationen die Gelegenheit zum Vertragsabschluss wahrnimmt, wird er behandelt, als hätte er einen vollständigen Maklernachweis erhalten.

Urteil des OLG Hamm vom 24.08.1998, 18 U 20/98. NJW-RR 1999, 632

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