Maklerlohn auch bei Nachweis der Verhandlungen mit nur einem Miteigentümers
Ein für die Beanspruchung des vereinbarten Maklerlohns ausreichender Nachweis liegt auch dann vor, wenn der Makler seinem am Erwerb eines Grundstücks interessierten Kunden nicht alle Miteigentümer des zu erwerbenden Grundstückes benennt, sondern nur einen Miteigentümer, sofern dieser von den übrigen beauftragt und ermächtigt ist, die Vertragsverhandlungen allein zu führen, und die übrigen Miteigentümer weder willens noch bereit sind, an den Vertragsverhandlungen mitzuwirken. Durch die Benennung eines zum Kaufvertragsabschluss oder zur Führung der Vertragsverhandlungen bevollmächtigten Miteigentümers wird dem Interesse des potentiellen Käufers in vollem Umfang Genüge getan.
Ein ausreichender Nachweis liegt bei einer derartigen Fallgestaltung auch dann vor, wenn der verhandlungsführende Miteigentümer keine Vollmacht hat, für die übrigen Miteigentümer den Kaufvertrag abzuschließen, sondern er für den Vertragsschluss die übrigen Miteigentümer hinzuziehen muss.
Urteil des OLG Hamm vom 02.11.1998, 18 U 89/98. NJW-RR 1999, 632