Maklergebühr trotz angeblichen Verkaufs ohne Zutun des Maklers
Ein Immobilienmakler schickte einem Kaufinteressenten ein Exposé über ein Haus. Der Kaufvertrag kam daraufhin zustande. Der Makler verlangte Zahlung seiner Provision.
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Der Käufer verweigerte die Zahlung. Im Prozess trug er vor, er habe bereits vorher auf eine Chiffre-Anzeige des Verkäufers geantwortet. Der Verkäufer habe auch tatsächlich unmittelbar mit ihm Kontakt aufnehmen wollen; er habe ihn nur nicht telefonisch erreicht. Da er früher oder später unmittelbar vom Käufer Einzelheiten über das Objekt erhalten hätte, wäre die Maklerleistung für ihn unnütz gewesen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte dieser Argumentation nicht. Tatsächlich kam der Kaufvertrag nämlich durch den Nachweis des Maklers zustande. Den hypothetischen Verkauf ohne Zutun des Maklers, hielt das Gericht für völlig unbeachtlich.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.11.1995, 15 U 5/95. NJW-RR 1996, 628