Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Lohnsteuer: Bruttolohnabrede mit geringfügig Beschäftigtem

Lohnsteuer: Bruttolohnabrede mit geringfügig Beschäftigtem

Wurde bei einem Arbeitsvertrag eine Bruttolohnvergütung vereinbart, kann der Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer vom vereinbarten Lohn abziehen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschaliertenLohnsteuer. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nur dann selbst tragen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich eine Nettolohnabrede getroffen haben.

Urteil des BAG vom 01.02.2006

5 AZR 628/04

Pressemitteilung des BAG

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