Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Keine Lohnsteuer auf Versicherungsrabatte
Handelt ein Unternehmen für seine Mitarbeiter z.B. im Rahmen von Gruppenvereinbarungen besonders günstige Versicherungsprämien für Lebens-, Unfall- und Sachversicherungen aus, so gehört dieser geldwerte Vorteil nicht mehr zum Lohn oder Gehalt und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.03.1996
IV B 62334-100/96
Impulse Heft 8/96, Seite 58