Lockvogelangebot bei geringer Bevorratung
Verbraucher, die mit besonders günstige Angeboten insbesondere in Super- oder Elektronikmärkte gelockt werden, müssen oft feststellen, daß die Sonderangebote in kürzester Zeit vergriffen sind.
Das OLG Hamm entschied kürzlich, daß ein irreführendes Lockvogelangebot dann vorliegt, wenn ohne auf den geringen Vorrat (hier: 15 Mobiltelefone) hinzuweisen, in der Werbung ein besonders günstiges Angebot angepriesen wird. Es gehe nicht an, daß der Vorrat binnen 1 Stunde ausverkauft sei.
Die Konsequenz ist, daß Verbraucherverbände einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf zukünftige Aktionen gelten machen können. Dies gilt selbstverständlich auch für Mitbewerber.
OLG Hamm, Urteil vom 25.10.1994
4 U 51/94
NJW-RR 1995 742