Lieferung “alter” Software-Versionen
Eine Autohaus erwarb von einem Softwareunternehmen eine Branchenlösung mit komplettem Netzwerk. Nach Installation der Anlage stellte der Käufer fest, dass sowohl die Netzwerk-Software als auch das Branchenprogramm nicht die aktuellste Version des jeweiligen Herstellers darstellten. Der Käufer erklärte, er habe bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die EDV-Anlage den “neusten Stand der Technik” aufweisen sollte und verlangte die Installation der jeweils neuesten Programmversionen. Als der Verkäufer dies ablehnte, erklärte das Autohaus den Rücktritt bzw. die Anfechtung des Kaufvertrages.
Das Oberlandesgericht Brandenburg kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das Softwarehaus nicht zur Neuinstallation der aktuellen Programmversionen verpflichtet ist. Entscheidend ist nach Auffassung des Gericht stets die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems, die hier nicht zu beanstanden war. Hinzu kam, dass sowohl der Hersteller der Netzwerksoftware als auch des Branchenprogramms bestätigten, dass zwar neuere Versionen des jeweiligen Programms zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits auf dem Markt waren, die alten Versionen jedoch im Hinblick auf die Kompatibilität mit anderen Software-Komponenten weiter vertrieben wurden. Nach dieser Entscheidung ist eine EDV-Anlage nicht mangelhaft, wenn ältere, aber noch auf dem Markt befindliche Software verwendet wird.
Oberlandesgericht Brandenburg; vom 1.12.1998; Az.: 6 U 301/97