Leasingvertrag: Haftung bei Übernahme
In einem Leasingvertrag mit sogenannter Restwertabrechnung war unter anderem vereinbart worden, dass der Leasinggeber verlangen kann, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug am Ende der Mietzeit gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Fahrzeugrestwertes erwirbt (sogenanntes Andienungsrecht). Später übernahm ein anderer den Leasingwagen und trat dem Leasing-Vertrag mit allen Rechten und Pflichten als Nachmieter bei. Der Vertrag enthielt in der Beitrittsvereinbarung folgende Klausel: ‘Leasingnehmer und Nachmieter haften dem Leasinggeber für alle bereits entstandenen wie auch künftigen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag als Gesamtschuldner’. Nach Beendigung des Leasingvertrages verlangte die Leasinggesellschaft von dem Nachmieter die Abnahme des Wagens zum vereinbarten Restwert. Da dieser nicht zahlen konnte, wurde daraufhin der ursprüngliche Leasingnehmer in Anspruch genommen.
Die Richter sahen sich den Wortlaut der Klausel, wonach der ursprüngliche Leasingnehmer weiter haften sollte, genau an. Dort war ausschliesslich von Verpflichtungen aus dem ‘Leasingvertrag’ die Rede. Durch die Ausübung des Andienungsrechts gegenüber dem Nachmieter war ein Kaufvertrag allein mit diesem, nicht aber auch mit dem ursprünglichen Leasingnehmer zustande gekommen. Von der Mithaftung aus diesem ‘Kaufvertrag’ stand jedoch in der Klausel nichts. Im Ergebnis haftete daher der ursprüngliche Mieter nicht für die Erfüllung des Kaufvertrages. Er gewann den Prozess.
Urteil des BGH vom 16.10.1996
VIII ZR 45/96
ZIP 1997, 118
Der Betrieb 1997, 38