Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Kundenfang durch Stückelung des Gesamtpreises
Wer im Internet für Waren und Dienstleistungen (hier Billigflüge) wirbt, muss den Gesamtpreis angeben. Unzulässig ist es, einen vermeintlich günstigen Preis werbemäßig herauszustellen (hier 99 Euro pro Flug) und erst im nachfolgenden kleingedruckten Text auf zwingend anfallende Folgekosten (hier Buchungsgebühr) hinzuweisen. Die wegen der irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Werbung verurteilte Fluggesellschaft hätte nach einem Urteil des Landgerichts Köln statt des werbewirksamen Preises von 99 Euro den tatsächlichen Gesamtpreis von 109 Euro angeben müssen. Urteil des LG Köln vom 15.11.2006
33 O 277/06 Handelsblatt vom 22.11.2006