Kreditkündigung: kein Schadensersatzanspruch des Hauptgesellschafters
Gerät eine GmbH infolge einer Kreditkündigung der Bank in Insolvenz, steht dem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer, der dadurch seine Existenz und seine Arbeit verliert, kein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zu. Die von der Kreditkündigung unmittelbar Betroffene ist allein die GmbH. Auf das Vermögen des Geschäftsführers wirken sich Einräumung und Kündigung von Finanzierungen dagegen nur mittelbar durch eine Verbesserung oder Verschlechterung der finanziellen Lage der GmbH aus. Eine Erweiterung des Kreises der Begünstigten eines Kreditvertrages würde dessen Schutzwirkung zu einem kaum noch überschaubaren Haftungsrisiko für den Kreditgeber führen. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Gesellschaftergeschäftsführers ist in derartigen Fällen ausnahmsweise nur dann denkbar, wenn das Verhalten der Bank ihm gegenüber eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 824 BGB) darstellen würde.
Urteil des OLG Celle vom 15.02.2007
3 W 5/07
Pressemitteilung des OLG Celle