Urteil
01.07.2008
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Kostentragung für Schiedsgutachten bei nachfolgendem Prozess
Vereinbaren die Vertragsparteien, dass bei Meinungsverschiedenheiten über Mängel vor einer Anrufung des Gerichts ein Schiedsgutachten einzuholen ist und führt dies nicht zur Klärung, kann derjenige, der im späteren Prozess obsiegt, die Kosten für das Schiedsgutachten nicht als
Prozesskosten erstattet verlangen.
Hinweis: Bei Abschluss einer derartigen vertraglichen Vereinbarung sollte daher eine entsprechende Kostentragungsregelung mit aufgenommen werden.
Beschluss des BGH vom 24.11.2005
VII ZB 76/05
NZBau 2006, 173
BGHR 2006, 333