Erstattung von Kosten für Einlagerung von Baumaterialien bei Verzug auch ohne Vereinbarung
Ein Werkunternehmer ist nur solange zur kostenlosen Einlagerung von Baumaterialien (hier zur Wiederverwendung bestimmte Fußbodendielen) verpflichtet, wie der Werkvertrag besteht. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, erlischt die Verpflichtung zur unentgeltlichen Aufbewahrung, sodass auch ohne Vereinbarung Lagergeld verlangt werden kann, sobald sich der Auftraggeber mit der Beseitigung der Gegenstände in Verzug befindet. Die Pflicht zur Kostentragung entfällt auch nicht dadurch, dass der Auftraggeber die Herausgabe der Dielen durch kostenlose Anlieferung verlangt. Der Verzug endet erst mit der Abholung oder zumindest mit dem Angebot, das Baumaterial abzuholen.
Urteil des KG Berlin vom 25.09.2007
7 U 5/07
KGR Berlin 2007, 983