Kostenloser PC für Schule vor Fotoaktion
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein gewerblicher Fotograf wettbewerbswidrig handelt, wenn er Schulen kostenlos einen PC überlässt, falls die Schulleitung im Gegenzug eine Schulfotoaktion organisiert. Bei einer solchen Aktion werden die Schüler in der Schule fotografiert und der gewerbliche Fotograf bietet danach die Fotos Eltern und Schülern zum Kauf an.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der beklagte Fotograf durch sein Angebot nicht wettbewerbswidrig auf die Entscheidungen der Schule, der Schüler oder deren Eltern Einfluss nimmt. Die Schule wirkte bei der Abwicklung der Schulfotoaktion umfangreich mit. Sie stellte ein bis zwei Tage einen Raum für die Aufnahmen zur Verfügung. Dazu kamen weitere Organisationsleistungen der Schule im Zusammenhang mit dem Ablauf der Fotoaktion. Unter diesen Umständen ist es nicht unsachlich, wenn sich die Schule bei der Entscheidung, einem bestimmten Fotografen Zugang zum Schulgelände zu gewähren, auch davon leiten lässt, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen sie als Unterrichtsmittel für ihre Mitwirkung erhält. Von einer unzulässigen Vorteilsannahme kann in einem solchen Fall keine Rede sei. Auch auf Eltern und Schüler wurde kein unangemessener Druck ausgeübt. Diese konnten frei und unbeeinflusst entscheiden, ob ihnen die Fotos zusagen und der Preis angemessen erscheint.
Urteil des BGH vom 20.10.2005
I ZR 112/03
Pressemitteilung des BGH