Kostenlose Jahresnetzkarte für Arbeitnehmer führt zum sofortigen Zufluss des Arbeitslohns
Zum Arbeitslohn gehören nach dem Einkommensteuergesetz alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aufgrund eines (früheren) Dienstverhältnisses gewährt werden bzw. wurden. Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte der Deutschen Bahn AG zur Verfügung, so führt dies mit Beginn der Nutzungsberechtigung der Karte zum sofortigen Zufluss des Arbeitslohns. Unerheblich ist daher der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten. Die Höhe des geldwerten Vorteils richtet sich – so der Bundesfinanzhof – nach dem Tarifwert der Netzkarte (hier ca. 5.000 Euro) unter Berücksichtigung des Abzugs der nach dem Gesetz steuerfrei bleibenden Beträge.
Urteil des BFH vom 12.04.2007
VI R 89/04
Betriebs-Berater 2007, 1604