Kostenbeitrag bei Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte (WFB)
Ein Behinderter, der in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet, kann ebenso wie sein Ehegatte bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen verpflichtet werden, einen Teil der Kosten für die WFB-Tätigkeit zu tragen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig sah in der Heranziehung des Ehegatten keinen Verstoß gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe gemäß Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz, da der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, jegliche finanziellen Belastungen von einer Ehe fernzuhalten. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz verneinten die Richter, da der Behinderte und sein Partner nur zu einem Teil der Kosten des WFB-Besuchs herangezogen und der überwiegende Teil der Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen wird.
Urteil des VG Braunschweig vom 29.01.1998
3 A 3156/97
Informationsdienst der Lebenshilfe 4/98, Seite 6