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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kostenbeitrag bei Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte (WFB)

Kostenbeitrag bei Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte (WFB)

Ein Behinderter, der in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet, kann ebenso wie sein Ehegatte bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen verpflichtet werden, einen Teil der Kosten für die WFB-Tätigkeit zu tragen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig sah in der Heranziehung des Ehegatten keinen Verstoß gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe gemäß Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz, da der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, jegliche finanziellen Belastungen von einer Ehe fernzuhalten. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz verneinten die Richter, da der Behinderte und sein Partner nur zu einem Teil der Kosten des WFB-Besuchs herangezogen und der überwiegende Teil der Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen wird.

Urteil des VG Braunschweig vom 29.01.1998
3 A 3156/97

Informationsdienst der Lebenshilfe 4/98, Seite 6

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