Kosten für Reinigung des Gemeinschaftseigentums nicht absetzbar
Die Kosten für die Reinigung und Pflege des Gemeinschaftseigentums einer Eigentumswohnanlage (z. B. Reinigung des Treppenhauses) stellen keine Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG dar und können daher nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Eine Absetzbarkeit setzt zwingend voraus, dass der Steuerpflichtige selbst der Auftraggeber der Reinigungsarbeiten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Dritten mit der Reinigung des Gemeinschaftseigentums beauftragt.
Urteil des FG Köln vom 24.01.2006
5 K 2573/05
Pressemitteilung des FG Köln