Konkursverschleppung durch faktischen Geschäftsführer
Nicht nur ein Geschäftsführer, der von der GmbH förmlich hierzu bestellt und ins Handelsregister eingetragen wurde, kann sich wegen Konkursverschleppung strafbar machen. Auch ein sogenannter faktischer Geschäftsführer, der in der GmbH eine überragende Stellung in der Geschäftsführung innehat, ist verpflichtet, die Eröffnung des Konkursverfahrens bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu beantragen.
Die Stellung des faktischen Geschäftsführers ist dann als überragend anzusehen, wenn er von den acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung (Bestimmung der Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung von Mitarbeitern, Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Gehaltshöhe, Entscheidung der Steuerangelegenheiten, Steuerung der Buchhaltung) mindestens sechs erfüllt.
Urteil des BayObLG vom 20.02.1997
5 St RR 159/96
Der Betrieb 1997, 923