Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung
Die Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung ist nicht deshalb gegeben, weil keine Handelsbücher geführt und die Bilanzen nicht erstellt wurden. Eine Verurteilung wegen Bankrotts kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Täter vor Zahlungseinstellung keine hinreichenden Vorbereitungen zur Bilanzerstellung getroffen hat. Muss sich der GmbH-Geschäftsführer zur Erstellung der Buchführung und der Bilanzen oder zu ihrer Vorbereitung jedoch der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn er die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.07.1998
5 Ss 101/98-37/98
Der Betrieb 1998, 1856