Keine Schenkungssteuer bei Rückübertragung eines geschenkten Grundstücks
Bei der steuerrechtlichen Beurteilung einer Schenkung kann es unter Umständen entscheidend auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Zuwendung ankommen. Zivilrechtlich ist die Schenkung eines Grundstücks erst dann vollzogen, wenn die Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen ist. Im Steuerrecht genügt für den Vollzug in der Regel bereits, dass der Schenker alles zur Leistungserbringung Erforderliche getan hat. Dies ist mit der notariellen Beurkundung der Auflassung und Bewilligung der Eintragung ins Grundbuch jedoch nur dann anzunehmen, wenn es später tatsächlich zur Eintragung und damit zur Eigentumsübertragung kommt.
Heben die Vertragsparteien den Schenkungsvertrag vor erfolgter Grundbucheintragung wieder auf, fällt daher für die “Rückübertragung” keine Schenkungssteuer an.
Urteil des BFH vom 24.07.2002