Keine Provisionsansprüche bei Missachtung offensichtlicher Kundenwünsche
Ein ortsfremder Mann beauftragte einen Makler mit der Vermittlung eines Einfamilienhauses (Monatsmiete bis zu 2.000 Euro). Obwohl der Makler wusste, dass zu der Familie seines Auftraggebers auch zwei kleine Kinder gehörten, vermittelte er ein Wohnhaus in einer Wohngegend, die als sozialer Brennpunkt derart verrufen war, dass sich selbst Ortskundige insbesondere bei Dunkelheit nicht in dieses Gebiet wagten. Es kam zwar unstreitig ein Mietvertrag zustande, doch sprach das Landgericht Heidelberg dem Makler wegen der Nichtbeachtung offensichtlicher Kundenwünsche und der damit mangelhaften Vermittlungsleistung einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Provision ab.
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Urteil des LG Heidelberg vom 14.02.2006
2 S 46/05
Handelsblatt vom 27.09.2006