Keine polizeiliche Anordnung zum Fällen eines Baums
In der Regel besteht kein Anspruch auf Einschreiten der Ordnungsbehörde wegen angeblich von einem an der Grundstücksgrenze stehenden Baum eines Nachbaranwesens ausgehender Gefahren. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei und Ordnungsbehörden erstreckt sichin Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte nur dann auf rein private Rechte, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne Hilfe der Polizei- und Ordnungsbehörden die Verwirklichung des in Frage stehenden Rechts Gefahr liefe, vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden.
Die abstrakte Gefahr von vereinzelt auftretenden Astbrüchen, die auch bei gesunden Bäumen besteht, stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Erhalt gesunder Bäume hingenommen werden muss.
Urteil des VG Minden vom 02.12.2005
11 K 1662/05
NJW 2006, 1450