Urteil
01.07.2008
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Keine Mietzahlungen an Gesellschafter bei GmbH-Insolvenz
Gemäß §§ 32a, b GmbHG und § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO können Gesellschafterleistungen in haftendes Kapital umgewandelt werden. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Gesellschafter im Fall einer Krise Geldmittel aus der Gesellschaft zieht. Gesellschafter, die der GmbH ein ihnen gehörendes Grundstück vermieten, sind daher in einer finanziellen Notlage verpflichtet, der Gesellschaft das Wirtschaftsgut unentgeltlich zu überlassen.
Urteil des BGH vom 31.01.2005
II ZR 240/02
BGHR 2005, 718