Keine Erfüllung einer Geldschuld durch Einwurf in Briefkasten
Eine Geldschuld ist im Zweifel in der Weise zu erbringen, dass der Schuldner das Geld auf eigene Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu übermitteln hat (§ 270 Abs. 1 BGB). Geht das Geld während der Übermittlung verloren, trägt der Schuldner das Verlustrisiko. Der Einwurf des Geldbetrages in den Briefkasten des Gläubigers stellt zumindest bei größeren Summen keine Erfüllung der Zahlungspflicht dar.
Dies entschied das Amtsgericht Köln im Fall eines Darlehensschuldners, der behauptete, den geschuldeten Betrag von 650 Euro in den Hausbriefkasten des Gläubigers geworfen zu haben. Dieser bestritt, das Geld erhalten zu haben. Das Amtsgericht Köln sah in dem Geldeinwurf keine Erfüllung der Geldschuld. Ein Briefkasten ist nicht zur Aufnahme von Geldbeträgen dieser Größenordnung gedacht und geeignet, da er Dritten ohne größere Probleme Eingriffe, z. B. über den Einwurfschlitz, ermöglicht. Daran änderte auch nichts, dass der Schuldner den Einwurf per SMS angekündigt hatte. Im Ergebnis musste er nochmals zahlen.
Urteil des AG Köln vom 29.06.2005
137 C 146/05
NJW 2006, 1600