Urteil
01.07.2008
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Keine Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nicht grundbuchfähig. Sie kann daher nicht unter ihrem Namen als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts (hier einer Zwangssicherungshypothek) in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn die GbR in dem Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesen ist.
Statt der Gesellschaft müssen daher die einzelnen GbR-Gesellschafter als Gläubiger der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden.
Beschluss des BayObLG vom 08.09.2004
2Z BR 139/04
BayObLGR 2005, 2