Keine Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot bei “Limited”
Bei der Gründung einer deutschen GmbH wird in aller Regel die Befreiung des GmbH-Geschäftsführers von dem Verbot, Geschäfte der GmbH mit sich selbst zu schließen (Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB) ins Handelsregister eingetragen. Die Eintragung des Zusatzes im Handelsregister „der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit” ist demgegenüber für die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company grundsätzlich unzulässig. Nach englischem Recht besteht kein allgemeines gesetzliches Verbot von In-sich-Geschäften des rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreters, wie es der § 181 BGB ausspricht. Beschränkungen im Hinblick auf In-sich-Geschäfte des Direktors einer englischen Gesellschaft ergeben sich lediglich aus Treuepflichten, die auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Gesellschaft und den für sie handelnden Vertretern beruhen. Daraus ergibt sich jedoch keine Notwendigkeit für eine mit dem deutschen Recht vergleichbare Regelung im Handelsregister. Das Oberlandesgericht München begründet dies folgendermaßen:
Wird nämlich bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company der Befreiungszusatz aufgenommen, bewirkt das in mehrfacher Hinsicht eine Irreführung. Zum einen wird der Anschein erweckt, der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft unterlägen deutschem Recht, was nicht der Fall ist. Zum anderen wird durch die undifferenzierte Übertragung von Kategorien des deutschen Rechts auch bezüglich des Umfangs der Vertretungsmacht der für die Gesellschaft geltende rechtliche Rahmen verkürzt dargestellt und ein Rechtszustand im Handelsregister verlautbart, der tatsächlich so nicht gegeben ist. Das widerspricht dem Zweck des Handelsregisters, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zuverlässig und vollständig darzustellen.
Beschluss des OLG München vom 17.08.2005
31 Wx 049/05
OLGR München 2005, 767
ZAP EN-Nr. 15/2006