Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nur in Satzung möglich
Die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von dem Verbot, Geschäfte der GmbH mit sich selbst zu schließen (Selbstkontrahierungsverbot § 181 BGB) ist eine eintragungspflichtige Tatsache. Die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB setzt jedoch eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch formgerechte Änderung des Gesellschaftsvertrages geschaffen werden. Auch ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafterversammlung, ihren Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot zu befreien, reicht demnach nicht aus. Das Registergericht kann in diesem Fall die Eintragung der Befreiung verweigern.
Beschluss des KG Berlin vom 21.03.2006
1 W 252/05
KGR Berlin 2006, 669
NZG 2006, 718