Keine Ansprüche bei nicht gelesenem Vertrag
Der Käufer eines bei einem Händler erworbenen Gebrauchtwagens stellte erhebliche Mängel an dem Wagen fest. Als er den Händler deshalb in Anspruch nehmen wollte, stellte sich heraus, dass in dem Kaufvertragsformular nicht dieser, sondern eine Privatperson, in deren Auftrag der Wagen verkauft wurde, als Verkäufer bezeichnet war und ein – unter Privatleuten wirksamer – Gewährleistungsausschluss vereinbart war.
Der Käufer behauptete, hierauf nicht hingewiesen worden zu sein. Da er den Kaufvertrag bei Dunkelheit auf dem Autodach unterschrieben hatte, sei ihm nicht aufgefallen, dass der Händler nicht auch der Verkäufer war. Der Autohändler behauptete demgegenüber, der Vertrag sei in den Geschäftsräumen geschlossen worden. Für das Landgericht München kam es letztlich hierauf nicht an. Fest stand, dass der Käufer den Vertrag nicht oder nur oberflächlich durchgelesen hatte. Daher hatte das schriftlich Vereinbarte Bestand. Der Händler musste nicht für die Mängel einstehen.
Urteil des LG München I vom 13.12.2005
6 O 7451/05
Pressemitteilung des LG München