Keine Ansparrücklage für Fotovoltaikanlage
Eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage stellt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz keine steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsvorrichtung dar, weil die Solarziegel (auch) die Funktion eines üblichen Hausdaches erfüllen, welches regulär mindestens 20 Jahre genutzt wird. Das Gericht versagte einem Hauseigentümer, der unmittelbar nach der Bestellung der Anlage ein Gewerbe „Stromerzeugung durch Fotovoltaikanlage“ angemeldet hatte, die Anerkennung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG, da es sich nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.03.2007
5 K 1639/05
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz