Kein Widerrufsrecht bei Kauf auf einer Messeveranstaltung
Ein Besucher einer Camping- und Caravan – Messe erwarb dort ein Wohnmobil. Da er seine Entscheidung später bereute, berief er sich auf das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand, daß der unzufriedene Kunde den Kaufvertrag nicht widerrufen kann. Ein Widerrufsrecht sieht das Gesetz nur für Fälle vor, in denen der Kunde unvorbereitet mit einer Verkaufssituation konfrontiert wird. Dies gilt zum Beispiel für den unerwarteten Vertreterbesuch an der Haustür, aber auch für Freizeitveranstaltungen wie Kaffeefahrten oder Weinproben, deren gewerblicher Charakter oft verschleiert wird, um dann die Kunden mit Verkaufsangeboten zu überrumpeln. Bei einer Messe ist dies anders zu beurteilen. Zwar betont der Veranstalter der Campingausstellung mit attraktiven Programmpunkten deren Freizeitcharakter. Das Publikum kann aber das eigentliche Verkaufsanliegen der Aussteller durchschauen. Auch der Titel der Messe stellt das Warenangebot in den Vordergrund und führt niemanden in die Irre. Messebesucher müssen daher damit rechnen, in Verkaufsgespräche verwickelt zu werden. Wer dem entgehen will, kann den Stand ohne weiteres wieder verlassen und sich in den Besucherstrom mischen. Eine peinliche Situation, die einen psychologischen Kaufzwang begründen kann, ist nicht zu befürchten. Daher ist hier das Haustürwiderrufsgesetz nicht anwendbar.
Mannheimer Morgen v. 23./24. 10.1999, Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02. März 1999. Az.: 21 U 140/98