Kein Widerruf eines Darlehensvertrages nach neun Jahren
Ein Anleger schloss im Jahre 1990 einen Darlehensvertrag zwecks Beitritt zu einem Immobilienfond ab. Angesichts der später recht ungünstigen Entwicklung der Geldanlage wollte er nach neun Jahren den Vertrag widerrufen. Der Anleger vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz gegeben waren. Eine unmittelbare Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes kam jedoch deshalb nicht in Betracht, da dieses erst nach Abschluss des Vertrages in Kraft getreten war und eine rückwirkende Geltung auf Altverträge gesetzlich ausgeschlossen ist.
Das Landgericht Paderborn kam zu dem Ergebnis, dass das Widerrufsrecht – soweit es überhaupt bestand – mittlerweile verwirkt war. Der Anleger hatte nämlich über Jahre hinweg die Raten auf den Darlehensvertrag ohne Beanstandung bezahlt und nahm auch die Steuervorteile und Fondausschüttungen in Anspruch. Der Darlehensnehmer hatte daher die Möglichkeit, über einen Zeitraum von mehreren Jahren für sich zu entscheiden, ob die zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu den erlangten Vorteilen standen. Dabei musste das Gericht nicht abschließend festlegen, ob die Verwirkung nun nach drei, vier oder fünf Jahren eintrat oder in Anlehnung an die Regelung des Verbraucherkreditgesetzes gar schon nach einem Jahr. Der Anleger hatte somit die vereinbarten Raten weiterhin zu zahlen.
Urteil des LG Paderborn vom 14.03.2001; Az.: 4 O 435/00 (nicht rechtskräftig)