Kein Wettbewerbsverstoß durch falschen Umsatzsteuerausweis
Gibt ein Verkäufer bei der Werbung für seine Ware (hier Tiernahrungsmittel) den – zumindest nach Auffassung eines Mitkonkurrenten – unzutreffenden Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent an, liegt darin nicht ohne weiteres ein Wettbewerbsverstoß.
Die Angabe, der Endpreis enthalte 7 Prozent Umsatzsteuer, könnte allenfalls dann irreführend sein, wenn darin eine sachlich falsche Zusicherung zum Umsatzsteuersatz liegt und diese Angabe für den Käufer bei Weiterveräußerung von Bedeutung ist oder ihn gar bindet. Das ist jedoch nicht der Fall, da jeder Wiederverkäufer beim Weiterverkauf die Höhe des Mehrwertsteuersatzes eigenverantwortlich festlegt. Der einfache Ausweis des selbst (zu niedrig) abgeführten Steuersatzes kann demnach keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bewirken.
Urteil des OLG Oldenburg vom 23.11.2006
1 U 74/06
Pressemitteilung des OLG Oldenburg