Kein vorläufiger Rechtsschutz wegen negativer Bewertung
Bei Onlineauktionen sind vor allem für gewerbliche Anbieter positive Bewertungen durch ihre Kunden von erheblicher Bedeutung für weitere Geschäfte. Daher müssen sich die Gerichte zunehmend mit dieser Problematik beschäftigen. Kommt der Bewertende der Aufforderung, eine angeblich unberechtigte negative Bewertung zu löschen, nicht nach, bleibt dem Betroffenen nur der Weg einer Klage. Das Gericht kann dem Vertragspartner in begründeten Fällen dann die Rücknahme der negativen Bewertung aufgeben. Ein vorläufiger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung kommt in derartigen Fällen jedoch nicht in Betracht. Dies setzt die Gefahr eines erneuten Rechtsverstoßes voraus. Bei einer negativen Bewertung ist jedoch im Rahmen der Plattform eBay eine Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht gegeben, weil bei jeder Geschäftsabwicklung nur einmalig die Möglichkeit besteht, eine Bewertung abzugeben. Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 13.07.2006 2 O 290/06 JurPC Web-Dok. 131/2006