Kein Schutz der Internetseite vor Nachahmung
Die Erstellung professioneller Internetseiten verschlingt nicht selten fünfstellige Beträge. Der Betreiber hat daher ein berechtigtes Interesse am Schutz seines Web-Auftritts vor Nachahmern. Den entsprechenden Rechtsschutz hat nun das Oberlandesgericht Hamm trotzdem nicht unerheblich eingeschränkt.
Der Verwendung einzelner Grafiken oder der Gesamtdarstellung einer Internetseite kommt nur dann urheberrechtlicher Schutz zu, wenn diese eine gewisse Gestaltungshöhe (künstlerischer Anspruch) erreichen. Das verneinte das Gericht jedoch bei der Verwendung von Grafiken, die lediglich durch farbliche Verfremdung der Originalbilder entstanden waren. Auch die auf der Seite übernommenen einfachen Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung entsprachen nicht den Anforderungen des Urheberrechts und anderer gewerblicher Schutzrechte.
Urteil des OLG Hamm vom 25.01.2005
4 U 51/04
OLGR Hamm 2005, 358