Kein Provisionsanspruch des ursprünglichen Maklers ohne Namensnennung des Vermieters
Ein Immobilienmakler, der mit der Suche von Büroräumen beauftragt war, legte seinem Auftraggeber ein Exposé über in Betracht kommende Räumlichkeiten vor. Der Auftraggeber nahm zunächst von einer Anmietung des Büros Abstand. Später mietete er nach Einschaltung eines anderen Maklers die Räume doch noch an. Der ursprüngliche Makler verlangte daraufhin die vereinbarte Vermittlungsprovision.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab. Ein Provisionsanspruch des Nachweismaklers setzt grundsätzlich voraus, dass er seinem Auftraggeber den Namen des Vermieters bekannt gibt, was hier nicht der Fall war. Im Übrigen bestanden für die Bundesrichter erhebliche Zweifel, ob – wie hier – nach über einem Jahr noch ein Ursachenzusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Vertragsschluss bestand.
Urteil des BGH vom 06.07.2006
III ZR 379/04
BGHR 2006, 1215
NZM 2006, 667