Kein Gewinnanspruch bei Gratisverlosung
Zu früh freute sich der Empfänger des Werbeschreibens eines Versandhandelsunternehmens, wonach er ohne weiteres zu tun, einen Geldpreis von 60.000 DM gewonnen habe.
Zur Auszahlung des Geldbetrages kam es selbstverständlich nicht. Die Klage des enttäuschten Werbebriefempfängers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung des dubiosen Versandhändlers auf Auszahlung des ‘Gewinns’. Zwar hatte das veranstaltete Gewinnspiel gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Die Bestimmungen des UWG sind jedoch Schutzgesetze zugunsten des einzelnen Verbrauchers. Sie geben lediglich Mitbewerbern des unlauteren Wettbewerbs Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
OLG Düsseldorf vom 14.01.1997; Az.: 22 W 77/96