Anspruch auf Gewinnanteil
Ein GmbH-Gesellschafter hat einen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils nur solange er tatsächlich Gesellschafter ist. Wird der Geschäftsanteil vor der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses wirksam eingezogen, nimmt der frühere Gesellschafter an der Gewinnverteilung nicht mehr teil.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn das Geschäftsjahr bereits abgeschlossen ist. Denn der Gewinnanspruch entsteht dem Grunde nach nicht bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres, sondern erst mit der Entscheidung über die Gewinnverwendung. Mit der ‘Vernichtung’ des Geschäftsanteils gehen daher sämtliche Mitgliedschaftsrechte unter, die mit diesem verbunden sind.
Urteil des BGH vom 14.09.1998
II ZR 172/97
NJW 1998, 3646
MDR 1998, 1421
Betriebs-Berater 1998, 2279