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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Kein Duldungspflicht von Erotikshop in Eigentumswohnanlage

Kein Duldungspflicht von Erotikshop in Eigentumswohnanlage

Die Eigentümer einer Wohnanlage müssen den Betrieb eines Erotik-Fachgeschäftes mit Videokabinen, das bis in die Morgenstunden hinein geöffnet ist, nicht dulden. Insbesondere die langen Öffnungszeiten und die damit zu erwartenden Störungen seien – so das Oberlandesgericht Hamm – den Anwohnern nicht zumutbar.

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Urteil des OLG Hamm

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