Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Kein Duldungspflicht von Erotikshop in Eigentumswohnanlage
Die Eigentümer einer Wohnanlage müssen den Betrieb eines Erotik-Fachgeschäftes mit Videokabinen, das bis in die Morgenstunden hinein geöffnet ist, nicht dulden. Insbesondere die langen Öffnungszeiten und die damit zu erwartenden Störungen seien – so das Oberlandesgericht Hamm – den Anwohnern nicht zumutbar.
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Kein Duldungspflicht von Erotikshop in Eigentumswohnanlage erhalten
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Urteil des OLG Hamm