Ruhestörung durch Kirchenglocken
Das reine Zeitläuten dient, auch wenn es von einem Kirchturm aus geschieht, nicht der Religionsausübung, sondern der Zeitansage. Darin liegt nach einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg kein allgemein wichtiger Betrieb und es besteht auch keine Duldungspflicht des Eigentümers einer nahe gelegenen Eigentumswohnung, der durch das Glockenläuten erheblich gestört wird. Dieser kann der Pfarrei das Zeitläuten untersagen. Die Pfarrei kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Reduzierung der Lärmeinwirkung durch Einbau einer Schalldämpfung nur schwer erreichbar und äußerst kostspielig sei, da es Sache des Störers ist, die zur Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und notfalls die Lärmquelle ganz stillzulegen.
Urteil des LG Aschaffenburg vom 26.08.1999
2 S 391/98
NJW Heft 32/2000, Seite VIII