Urteil
01.07.2008
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Kein Abwehranspruch gegen genehmigte Biogasanlage
Ein Nachbar kann sich nur dann gegen den Bau und Betrieb einer Biogasanlage wehren, wenn er eine konkrete Gesundheitsgefährdung nachweist. Eine abstrakte Gefährdung durch die bei diesen Anlagen entstehenden Abgase (Closteride) genügt nicht. Ist die Anlage immissionsschutzrechtlich zu Recht genehmigt, hat ein Nachbar keine juristische Handhabe wegen angeblicher schädlicher Umwelteinwirkungen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 04.10.2006
7 ME 43/06
Hausbesitzer Zeitung Heft 4/2007, Seite 23