Internetnutzung zum Festpreis
Die Werbeaussage eines Internetproviders “Internet zum Festpreis” wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln von dem angesprochenen Interessentenkreis dahingehend verstanden, dass der Inklusivpreis alle zum Internetzugang erforderlichen Leistungen abdeckt. Der Verbraucher muss nicht damit rechnen, dass neben der Pauschale weitere nutzungsabhängige Kosten anfallen.
Erhebt der Internetprovider neben dem beworbenen Inklusivpreis weitere nutzungsabhängige Kosten, stellt die Werbung eine Irreführung dar und verstößt somit gegen das Wettbewerbsrecht. Die mit einer derartigen Werbung begründete Irreführungsgefahr wird auch nicht durch die in einer Sternchenfußnote enthaltene Erläuterung des Preises beseitigt, wonach neben der Grundgebühr zusätzliche nutzungsabhängige Gebühren anfallen. Dadurch würde die blickfangmäßige Werbeaussage praktisch in das Gegenteil verkehrt.
Urteil des OLG Köln vom 26.05.2000
6 U 191/00
NJWE-WettbR Heft 11/2000, Seite VI