Insolvenz des gewerblichen Zwischenvermieters
Viele Eigentümer nicht selbst genutzter Wohnungen schalten für deren Vermietung gewerbliche Zwischenvermieter ein. In der Vergangenheit kam es im Fall der Insolvenz eines Zwischenvermieters häufig zum Streit zwischen Eigentümer und Insolvenzverwalter, der meinte, zur Weiterleitung der Miete nicht verpflichtet zu sein. Der Bundesgerichtshof hat diese umstrittene Rechtsfrage nun zugunsten der Wohnungseigentümer entschieden.
Zieht der Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten. Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündigung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt. Er braucht nicht abwarten, bis tatsächlich ein Zahlungsrückstand entsteht.
Urteil des BGH vom 09.03.2005
VIII ZR 394/03
BGHR 2005, 1171
NZM 2005, 538