Informationsrecht eines Kommanditisten
Nach § 51a GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer einer GmbH jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten.
Nach dieser Vorschrift ist eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer GmbH & Co KG verpflichtet, dem Gesellschafter, der sowohl Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch der KG ist, Auskunft über die Verhältnisse der KG zu erteilen und Einsicht in deren Unterlagen zu gewähren. Zu den Angelegenheiten der GmbH im Sinne des § 51a Absatz 1 GmbH-Gesetz gehören nämlich in derartigen Fällen auch die Angelegenheiten der KG.
Beschluß des OLG Karlsruhe vom 08.05.1998, 4 W 46/98. NJW-RR 1998, 1410