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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

In-Sich-Geschäft des Alleingeschäftsführers

In-Sich-Geschäft des Alleingeschäftsführers

Am 08.01.1986 entband der Alleingesellschafter einer GmbH den bisherigen Geschäftsführer von seinen Aufgaben und übernahm selbst die Geschäftsführung. Zugleich schloß der Geschäftsführergesellschafter im eigenen und im Namen der GmbH eine Vereinbarung über seine Vergütung und eine Pensionszusage ab. Der entsprechende Gesellschafterbeschluß wurde erst am 15.08.1991 notariell beurkundet. Darin wurde der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Das Finanzamt behandelte die Geschäftsführervergütung für die Zeit vom 08.01.1986 bis 14.08.1991 als verdeckte Gewinnausschüttung, weil bis dahin keine Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB vorlag. § 181 BGB besagt unter anderem, dass ein Vertreter im Namen des Vertretenen (hier GmbH) mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen kann. Soweit keine Befreiung hiervon vorliegt, sind derartige In-Sich-Geschäfte unwirksam.

Die Forderung nach rechtswirksamen Verträgen zwischen einer Kapitalgemeinschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter dient dazu, Gewinnausschüttungen und Leistungen aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtungen klar voneinander unterscheiden zu können, um auf diese Weise steuerliche Manipulationen des beherrschenden Gesellschafters zu vermeiden. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages, insbesondere zwischen Nahestehenden (z.B. Eheleuten) indiziert im allgemeinen eine mangelnde Ernsthaftigkeit schuldrechtlicher Leistungsverpflichtungen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im vorliegenden Fall wich der Bundesfinanzhof hiervon ab, da an der Ernsthaftigkeit der Verpflichtung (Zahlung der Geschäftsführervergütung und Pensionszusage) trotz fehlender bzw. fehlerhafter Befreiung vom Verbot des In-Sich-Geschäftes keine Zweifel bestanden. Die bis zur notariellen Beurkundung gezahlte Geschäftsführervergütung war demnach nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Urteil des BFH vom 23.10.1996
1 R 71/95

NJW 1997, 1031

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