Haftpflichtversicherung für Verwaltungsbeirat
Das Kammergericht Berlin hält es mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wohnungsverwaltung durchaus vereinbar, wenn auf Kosten der Gemeinschaft für die Mitglieder des Verwaltungsbeirats eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Die zügige und effektive Erfüllung der Beiratsaufgaben liegt im Interesse der Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer sind daran interessiert, geeignete Verwaltungsbeiräte zu gewinnen, die sich nicht durch mögliche Haftungsrisiken abschrecken lassen und den erforderlichen Entscheidungen auch nicht deshalb ausweichen, weil eine Fehlbeurteilung mit der Folge einer möglichen Schadensersatzpflicht nicht auszuschließen ist. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder wird gefördert, wenn sie sicher sein können, zumindest bei einem fahrlässigen Fehlverhalten, wie es immer einmal vorkommen kann, maximal mit dem Versicherungseigenschadenanteil zu haften.
Beschluss des KG Berlin vom 19.07.2004
24 W 203/02
KGR Berlin 2004, 569
RdW 2005, 29